Arbeitsrecht

Der überwiegende Teil aller Rechtsfragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, mit denen der Rechtsanwalt betraut wird, sind solche, die im Zusammenhang mit einer Kündigung stehen.

FRISTEN IM ARBEITSRECHT
Für den Fall, dass sich ein Arbeitnehmer gegen eine ausgesprochene Kündigung verteidigen möchte, muss er gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb einer Frist von 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn innerhalb der 3 Wochen eine Klage beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Die Klagefrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Grundsätzlich ist dem Gekündigten jedoch anzuraten, umgehend anwaltlichen Rat zu suchen, um seine Rechte zu wahren. Unter Umständen kann eine Kündigung wegen mangelnder Kündigungsvollmacht zurückgewiesen werden. Dies muss jedoch umgehend erfolgen. Gemäß § 3 KSchG kann der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen.

ANWENDBARKEIT DES KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZES (KSchG)
In der Vielzahl aller arbeitsgerichtlichen Verfahren ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar. Wie der Name dieses Gesetzes schon erkennen lässt, handelt es sich beim KSchG um ein Gesetz, welches den Arbeitnehmer vor einer Kündigung schützen soll. Der geschätzte Personenkreis dieses Gesetzes umfasst ausschließlich Arbeitnehmer, unabhängig von deren Alter.

Der Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht darüber hinaus aber nur, soweit das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in dem selben Betrieb gemäß § 1 Abs. 1 KSchG länger als 6 Monate ohne Unterbrechung bestanden hat und dieser Betrieb bzw. das Unternehmen mehr als 5 (10 bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 31.12.2003) Arbeitnehmer beschäftigt.

Zentraler Begriff des KSchG ist die Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung. Von der Frage der Sozialwidrigkeit hängt ab, ob eine Kündigung wirksam ist. Eine Kündigung ist dann rechtsunwirksam, wenn diese sozial ungerechtfertigt ist. Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn ein Kündigungsgrund nicht vorliegt.

KÜNDIGUNGSGRÜNDE
Bei den Kündigungsgründen unterscheidet man
a) Personenbedingte Kündigungsgründe
b) Verhaltensbedingte Kündigungsgründe
c) Betriebsbedingte Kündigungsgründe.

Hierbei ist darauf zu achten, dass nicht jeder Grund, der in der Person bzw. im Verhalten des Arbeitnehmers zu finden ist, eine Kündigung rechtfertigt. Ebenso verhält sich dies bei den betriebsbedingten Kündigungsgründen. Ob ein bestimmtes Verhalten oder ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund eine Kündigung rechtfertigt, ist von Fall zu Fall verschieden. Die Rechtsprechung hierzu ist umfangreich. Es muss daher immer auf den Einzelfall abgestellt werden.