Kosten

ALLGEMEINES
Mandate rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Auf Wunsch ist in Sonderfällen eine Honorarvereinbarung auf Basis eines vorher vereinbarten Stundensatzes möglich. Dementsprechend sind unsere Gebühren gesetzlich festgelegt. Sie orientieren sich immer am Gegenstandswert. Gegenstand ist diejenige Rechtsproblematik, hinsichtlich derer Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen möchten.

BERATUNG
Für eine sogenannte Erstberatung, von der allgemein dann auszugehen ist, wenn erstmalig eine Rechtsproblematik erörtert wird, hat der Gesetzgeber gegenüber Verbrauchern eine Maximalgebühr von 190,00 € netto vorgeschrieben. Dieses heißt jedoch nicht, dass jede Beratung 190,00 € kostet. Vielmehr ist der Gegenstandswert entscheidend. Die Kosten für eine Beratung beginnen bei 13,75 € + Ust und sind lediglich durch die gesetzliche Regelung nach oben hin begrenzt. In den meisten Fällen haben Sie für eine Erstberatung nicht mehr als ca 50,00 – 70,00 € + Ust zu zahlen.

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE VERTRETUNG
Die Kosten für eine Vertretung lassen sich abstrakt nur sehr schwierig darstellen, da sich diese in entscheidendem Maße an dem konkreten Verfahren orientieren. Für eine außergerichtliche Tätigkeit fällt im Regelfall eine 1,3 Gebühr nach Ziff. 2300 VV RVG an. Insoweit erläutern wir Ihnen natürlich selbstverständlich gerne auf Anfrage die entsprechenden Kosten im Detail. Hinzu kommen noch die Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, welche sich jedoch auf höchstens 20,00 € netto belaufen. Da auch wir an das Finanzamt für unsere Tätigkeit die Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen Höhe abführen müssen, erhöhen sich die vorstehend benannten Beträge jeweils um die Umsatzsteuer.

KOSTENTRAGUNG DURCH DRITTE

Rechtsschutzversicherungen
Häufig sind Mandanten rechtsschutzversichert. Hierbei handelt es sich durchaus um eine sinnvolle Versicherung, die allerdings auch nicht in allen Fällen die Kosten übernimmt. Wesentlich ist zunächst, dass der betreffende Bereich überhaupt abgesichert ist. Auch stellt sich die Frage einer Selbstbeteiligung. Diese liegt gewöhnlich zwischen 100,00 und 150,00 €. Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung sollten Sie sich daher unbedingt vor Augen halten, dass Sie beispielsweise bei einer Selbstbeteiligung von 150,00 € bis zu einem Streitwert von 2.000,00 € die außergerichtlichen Kosten nahezu alleine tragen müssen. Insbesondere im Bereich der Ordnungswidrigkeiten ist eine Selbstbeteiligung sehr ungünstig.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, ist es ausreichend, wenn Sie die Unterlagen zu dieser Versicherung zu einem Besprechungstermin mitbringen. Wir setzen uns dann mit Ihrer Versicherung in Verbindung und fragen dort hinsichtlich einer Kostenübernahme an.

Prozesskostenhilfe
Der Staat bietet in einigen Bereichen die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Beratungshilfe gilt für den außergerichtlichen und die Prozesskostenhilfe für den gerichtlichen Bereich. Sowohl bei der Beratungs- als auch der Prozesskostenhilfe handelt es sich nicht um ein staatliches Almosen, sondern das gute Recht eines jeden Bügers. Ob Ihnen ein entsprechender Anspruch auf diese staatliche Hilfe zusteht, richtet sich in der Hauptsache an Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und den Erfolgsaussichten einer Klage. Wenn Sie den Prozess verlieren, haben Sie in jedem Fall die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen.

Sonstige Fälle
Unter der Rubrik Verkehrsrecht wurde bereits darauf hingewiesen, dass die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren Teil des vom Schädiger bzw. von der gegnerischen Versicherung zu erstattenden Schadens sind und daher von der gegnerischen Versicherung erstattet werden müssen, wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben. Weiterhin kann auch in anderen außergerichtlichen Fällen eine Erstattungspflicht des Gegners gegeben sein, etwa unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. In gerichtlichen Verfahren bestimmt ohnehin die Schlussentscheidung des Gerichtes, wer die Kosten zu übernehmen hat; i.d.R. derjenige, der verliert.
Bei Bußgeldverfahren, Ermittlungsverfahren und Strafsachen gibt es weder Beratungshilfe noch PKH. Hier gibt es bei schwereren Delikten die Möglichkeit der Pflichtverteidigung