Bußgeldsachen

Wenn Sie in einer polizeilichen Vernehmung als schuldig oder mitschuldig angesehen werden, sollten Sie unbedingt von Ihrem Recht, zunächst keine Angaben zu machen, Gebrauch machen. Sie sollten auch nicht beiläufig oder informativ Angaben machen, da auch diese Angaben später mit verwertet werden können. Erste Äußerungen, oft unter dem Eindruck des Geschehens, sind unbedacht.

Lassen Sie sich auch nicht durch Hinweise ermittelnder Polizeibeamter davon abhalten, unverzüglich einen Anwalt aufzusuchen oder anzurufen und sich mit diesem zu beraten. Wenn Sie abwarten, bis Sie einen Bußgeldbescheid oder einen Strafbefehl oder dergleichen erhalten, ist bereits wertvolle Zeit und die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Ermittlungen verstrichen. Vertrauen Sie auch nicht auf den scheinbar plausiblen Hinweis, Ihre Äußerung könne sie entlasten.

Deshalb unser Rat: Unverzüglich einen Anwalt einschalten. Der Anwalt hilft und schweigt.

Welche Handlungen ordnungswidrig sind, ergibt sich nicht nur aus dem „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (OWiG), sondern aus Spezialgesetzen zu bestimmten Lebensbereichen (dem sogenannten Nebenstrafrecht). Die weitaus bedeutendste Gruppe von Ordnungswidrigkeiten ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung (StVO). Aber auch zahlreiche andere Gesetze sehen die Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit vor. So ist z.B. bei bestimmten Waren die Einfuhr ohne Einfuhrgenehmigung eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 des Außenwirtschaftsgesetzes.

Nachfolgend erhalten Sie Infos zu den häufigsten Delikten im Straßenverkehr:

Alkohol
Ab 0,3 bis unter 0,5 Promille: Nicht strafbar, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt; strafbar bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder bei Beteiligung an einem Unfall mit 3 Punkten und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug
Ab 0,5 Promille: 500,- €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1.000,- €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 1.500,- €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Ab 1,1 Promille: Geldstrafe oder Freiheitsentzug, 2 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Entzug der Fahrerlaubnis
Bei Ersttätern sind bei einem Enzug der Fahrerlaubnis ein bis zwei Netto-Monatslöhne und eine Sperrfrist von 6 bis 12 Monaten üblich.

Rotlichtverstoß
Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, rotes Wechsellichtzeichen oder Dauerlichtzeichen nicht befolgt (auf deutsch: innerhalb 1 Sekunde nach dem Umspringen über rote Ampel gefahren, kein grüner Pfeil): 90,- €, 1 Punkt
Mit Gefährdung: 200,- €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Mit Sachbeschädigung: 240,- €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens: 200,- €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Mit Gefährdung: 320,- €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Mit Sachbeschädigung: 360,- €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten: 70,- €, 1 Punkt