Verkehrsrecht

Häufigster Fall einer verkehrsrechtlichen Problematik ist ein Unfall. Hier ist einiges zu beachten:

  • Haben Sie den Unfall verschuldet bzw. mitverschuldet, so sollten Sie Ihre Haftpflichtversicherung unverzüglich (innerhalb von 1 Woche) von dem Unfall in Kenntnis setzen. In der Regel genügt ein Anruf.
  • Haben Sie den Unfall nicht verschuldet, so verhandeln Sie niemals mit dem Unfallgegner direkt. Sie haben nach dem Gesetz einen Direktanspruch gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherer. Ob der Schädiger dann seinen Schadenfreiheitsrabatt einbüßt, ist nicht Ihr Problem. Das muss er im Innenverhältnis mit seiner Versicherung klären.
  • Eine Verkehrsunfallregulierung ist Vertrauenssache. Die Auseinandersetzungen mit den Versicherern über die Schadensregulierung und die zu ersetzenden Schadenersatzansprüche nimmt immer mehr zu. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Versicherungen versuchen, bei der Schadensregulierung für Verkehrsunfälle an allen Ecken und Enden zu sparen. Unter dem Begriff „Schadensmanagement“ sollen die Regulierungskosten für einen Versicherungsfall drastisch eingedämmt werden. So soll vor allem im Bereich der Anwaltsgebühren, Sachverständigen-, Abschlepp-, Werkstätten- und Mietwagenkosten eingespart werden.
  • Die Versicherung des Schädigers berät den Geschädigten natürlich nicht über den Umfang und die Höhe seiner Ansprüche, da sie ein natürliches Interesse daran hat, den Schaden gering zu halten. Sie sollten daher frühzeitig die Schadensregulierung einem Anwalt übertragen und nicht damit warten, bis einzelne Positionen von der gegnerischen Versicherung abgelehnt werden.
  • Als Geschädigter hat man nach § 249 S.1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz durch „Naturalrestitution“. Das heißt, der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand (hier der Unfall) nicht eingetreten wäre. Anders ausgedrückt: „Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte das schädigende Ereignis (hier der Verkehrsunfall) nicht stattgefunden“. Nach § 249 S.2 BGB kann der Geschädigte bei Sach- und Personenschäden statt der sogenannten „Naturalrestitution“ Schadensersatz in Geld verlangen.